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Channel: Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum » 2007 » Mai
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Abgeordnete streiten über Abmahngebühren im Urheberrecht

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Über die eher populistische und dem Schadensrecht fremde Initiative von Justizministerin Brigitte Zypries, die Erstattung von Anwaltsgebühren in Fällen “privater” Urheberrechtsverletzungen auf 50 Euro zu begrenzen, haben wir mehrfach berichtet. Am 26.04.2007 wurde der Gesetzesentwurf im Bundestag debattiert und hängt nun in den Fachausschüssen. Wir dokumentieren einige Auszüge der Beiträge unserer Volksvertreter zum Thema:

Dirk Manzewski (SPD):

 

„ […] Ich halte es daher für richtig, die Kosten für die erste Abmahnung – ich betone dies: für die erste Abmahnung – bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs zu beschränken. Ich meine jedoch, dass der im Gesetzentwurf insoweit gewählte Kostenansatz von 50 Euro wiederum zu niedrig angesetzt ist und eher dazu führen wird, Urheberrechtsverstöße aus Kostengründen überhaupt nicht mehr zu verfolgen.“[…]

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP):

 

„[…]Die von der Bundesregierung vorgesehene Regelung ist purer Populismus und in der Sache verfehlt. Eine Begrenzung der Abmahngebühren würde dazu führen, dass der Rechteinhaber die Kosten selbst trägt, soweit die Vergütung des Rechtsanwalts höher als 50 Euro ist, und zwar auch dann, wenn die Abmahnung an sich berechtigt war. Damit wird das in Deutschland geltende Prinzip des Schadensersatzes durchbrochen. Das ist nicht akzeptabel. Und mit Stärkung des geistigen Eigentums hat das Ganze wirklich nichts zu tun. […]“

Wolfgang Neskovi? (DIE LINKE):

 

„[…]Er [Anm.: der Gesetzesentwurf] sucht einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Rechtsinhaber nach der Verteidigung ihrer Rechte und dem Interesse der Verbraucher, vor überzogenen Abmahnungskosten wegen etwaiger Rechtsverletzungen geschützt zu werden. Dies ist ein kluges und sozial reflektiertes Anerkenntnis der veränderten Realität. Eine Realität weltumspannender Kommunikation, in der Unbedarfte ausgesprochen leicht und schnell in Konflikt mit dem geistigem Eigentum Anderer gelangen können, weil sie etwa einen Kartenausschnitt oder ein Logo in ihren privaten Webauftritt einbauen, von dem sie gutwillig annahmen, er unterläge keinen rechtlichen Beschränkungen. […]“

Norbert Geis (CDU/CSU):

 

„[…]Ein weiteres Problem taucht bei der Deckelung der Rechtsanwaltsgebühren auf. Hat nämlich der Urheber den Rechtsverletzer ausfindig gemacht und will er einen Rechtsanwalt beauftragen, den Unterlassungsanspruch und vielleicht auch den Schadenersatzanspruch geltend zu machen, kann er von den anfallenden Rechtsanwaltsgebühren nur 50 Euro gegenüber dem illegalen Nutzer geltend machen. Den Rest der angefallenen Gebühren muss er selbst tragen. Das ist nicht einzusehen.[…]“

Jerzy Montag (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):

 

„[…]Die Begrenzung der Abmahngebühr ist ein begrüßenswerter Schritt, da Auswüchsen und völlig unverhältnismäßigen Gebühren Einhalt geboten werden muss. Warum die Gebühr nur im Urheberrecht und nicht im gesamten Recht des geistigen Eigentums begrenzt werden soll, bleibt sachlich unbegründet. […]“

Alfred Hartenbach, Parl. Staatssekretär bei der Bundesministerin der Justiz:

 

„[…]Es geht dabei darum, dass einige wenige mit den Abmahnkosten Geschäftemacherei betrieben haben, bei der am Ende die Gerechtigkeit auf der Strecke geblieben ist. Uns hat dazu eine wahre Flut von Bürgerbriefen erreicht, die nachdrücklich zeigen, dass wir hier handeln müssen. Es steht aber außer Frage, dass auch in Zukunft der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen kann, aber bitte mit Augenmaß. Die Kosten für eine erstmalige Abmahnung sollen deshalb unter drei Voraussetzungen begrenzt werden: Es muss sich erstens um einen einfach gelagerten Fall handeln. Die Sache muss sich zweitens außerhalb des geschäftlichen Verkehrs abspielen, und drittens darf es nur zu einer unerheblichen Rechtsverletzung gekommen sein. Unter diesen sehr engen Voraussetzungen ist es zu vertreten, die Kosten gegenüber dem Verbraucher zu begrenzen. […]“

Es bleibt also abzuwarten, ob das Gesetz es ins Bundesgesetzblatt schaffen wird. (zie)

Parlamentsprotokoll
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